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Stuttgart: Klage der Umweltzonen-Bewohner gescheitert

Der Bundesgerichtshof hat gegen die Unterlassung des querenden Speditionsverkehrs entschieden. Das Lkw-Durchfahrtsverbot schütze keine Einzelinteressen, sondern Allgemeinheit und Umwelt.

Seit 2008 ist eine Umweltzone für das gesamte Stadtgebiet Stuttgarts in Kraft. Vor einigen Monaten hatte eine Gruppe von Anwohnern eine Klage wegen Gesundheitsschädigung vor Gericht gebracht. Sie argumentierten, dass die Verstoße einer Speditionsfirma gegen das dort geltende Lkw-Durchfahrtsverbot die Gesundheit ihrer Kinder gefährde. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gegen ihre Ansprüche entschieden und die Klage damit offiziell abgewiesen. 

Im konkreten Fall hatten sich die Grundstückseigentümer darüber beschwert, dass eine Spedition mehrmals gegen das Durchfahrtsverbot verstoße. Täglich würden die Laster die Strecke befahren, um von der Niederlassung zur Autobahn zu gelangen. Lediglich der Verkehr zur Lieferung an der dort liegende Häuser sei aber im Gebiet gemäß der Beschilderung erlaubt. Die bloße Durchfahrt sei eben nicht nur in deren Augen untersagt, sondern auch rechtlich.  

Die Gruppe habe aber keinen Anspruch darauf, dass die Stadt LKW die Durchfahrt verbietet. Ihnen stehe "unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt" ein Unterlassungsanspruch zu, so der sechste Zivilsenat am Dienstag in seiner endgültigen Entscheidung. Von einer Revision sei eben abgewiesen. Das Lkw-Durchfahrtsverbot sei nicht für bestimmte Straßen angeordnet, so das oberste deutsche Zivilgericht. Ziel davon nämlich nicht die Reduzierung der Schadstoffkonzentrationen zum ausschließlichen Nutzen der dortigen Anlieger. Vielmehr hatte Stuttgart die Umweltzone eingeführt, um die allgemeine Luftqualität des Stadtgebiets zu verbessern. Klägerinnen und Kläger bleiben also nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Einzelinteressen wolle das Lkw-Durchfahrtsverbot nicht schützen.  

Außerdem begründet der BGH den Beschluss auch auf die Große der Verbotszone. Nach Ansicht des Gerichtshofs kann es nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle erzeugten Emissionen die unmittelbare Gefahr für Bürger an ihrem Aufenthaltsort darstellt. Anhand der vorliegenden Daten sei es nicht feststellbar, ob die durch den Lieferverkehr verursachte Überschreitung der Grenzwerte zu potentiellen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könnte. Folglich lässt sich kein Personenkreis bestimmen, der durch einen Unterlassungsanspruch geschützt werden sollte. 

Auch in Paris hat ein Anwohner wegen Gesundheitsschädigend durch grenzüberschreitende Emissionswerte geklagt. Eine Entscheidung wurde in diesem Fall aber noch nicht getroffen. Sollte ein medizinisches Gutachten bestätigen, dass die Ursache der gesundheitlichen Probleme bei der Luftverschmutzung lag, könnte der Franzose noch Recht bekommen.  Anders als in Stuttgart könnte jedoch schon nachgewiesen werden, dass Paris nicht für die Einhaltung der EU-Grenzwerte für Luftqualität gesorgt hatte. 

Das Urteil des BGHs bedeutet also nicht, dass solchen Ansprüchen von privaten Bürgern niemals gültig gemacht werden könnten. Er erinnert nur uns alle daran, dass Umweltzonen seien nicht unbedingt in Kraft zur Schütz von besonderen Personengruppen. Sie schützen unsere Gesundheit und Lebensqualität, und helfen dabei im Kampf gegen den Klimawandel.