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“Berlin autofrei” verfassungswidrig

Das Volksbegehren für ein autofreies Berlin sei unzulässig. Der streng formulierte Regelungsvorschlag verletzte die allgemeine Handlungsfreiheit. Die endgültige Entscheidung steht aber noch aus.

Die Innenverwaltung der Hauptstadt erklärt das geplante Volksbegehren für unzulässig. Das dadurch geforderte Ziel einer autofreien Innenstadt sei verfassungswidrig und repräsentiert insbesondere ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, so der Senat. Das letzte Wort ist jedoch noch nicht gesprochen. Nach Prüfung durch die Innenverwaltung, liegt der Vorschlag seit vergangenem Mittwoch nun in den Händen der fachlich zuständigen Verkehrsbehörde. Hier wird ein Beschlussvorschlag formuliert, die dem Senat vorgelegt wird. Eine Entscheidung könnte bereits nächste Woche getroffen werden.  

Die Initiative wollte den Autoverkehr im Berliner S-Bahn-Ring stark einschränken. Beschränkungen für die Benutzung von Privatfahrzeugen im Stadtzentrum seien ebenfalls vorgesehen. Nur noch bis zu zwölf Fahrten pro Jahr mit dem Pkw dürften Bürger privat in der Innenstadt machen. Unbetroffen sollen aber Busse und Taxen sein, sowohl als Wirtschafts- und Lieferverkehr weiterfahren dürfen. Auch Polizei, Feuerwehr und mobilitätseingeschränkte Menschen zählen unter den Ausnahmen. Den Vorschlag, den Autoverkehr in Berlin deutlich zu verringern, sei nicht nur verhältnismäßig, sondern dringend notwendig. So die Sprecherin der Initiative Nina Noblé, als sie die Entscheidung der Verwaltung kritisiert. „Scheint, der politische Wille und Mut zu fehlen, diese Probleme ernsthaft zu lösen“, sagt Noblé weiter.  

Der Gesetzestext war bereits vor der Vorschlagseinreichung von mehreren Rechtsexperten geprüft worden. Keine Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union, die Verfassung von Berlin oder sonstiges Bundesrecht, etwa die Straßenverkehrsordnung, wurden in dem Schritt angegeben. Der Gesetzentwurf sei daher „formell mit dem Grundgesetz vereinbar“. Der Vorschlag hätte aber einen Schwachpunkt, erklärt der Gutachter Remo Klinger, Jura-Professor an der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde. Die eng formulierten Ausnahmeregelungen könnten Zweifel im Blick auf die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes auslösen. Insbesondere in Anbetracht der Ausrichtung des Gesetzestextes dem Gemeinwohl hin, wäre eine grundrechtkonforme Auslegung der vorgeschlagenen Einschränkungen aber noch möglich.  

Im Endeffekt wäre es nicht das erste Mal, dass theoretische Grundrechtseingriffe, etwa die Schaffung von Umweltzonen und Dieselfahrverboten richterliche Zustimmung bekommen werden. Voraussetzung dafür wäre eben, dass sie positive Auswirkungen auf Bürger und Gemeinschaft haben. Trotz institutionellen Gegenwindes könnte ein autofreies Berlin noch Wirklichkeit werden.