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Umweltplakette Österreich (Umwelt-Pickerl)

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Farbe: wird bestimmt durch Fahrzeugdaten

Gültigkeit: zeitlich unbegrenzt

• optional: maschinell gestanzt


Warenbestand: verfügbar

Lieferzeit: Übersicht

Weitere Informationen

Einführung (Ziel, Zweck, Sinn)

Sauberere Luft für die Bürger in den Städten Österreichs. Das ist das Ziel der Umweltzonen, die bisher in 6 von 9 Bundesländern eingerichtet wurden.
Durch das Umwelt-Pickerl werden die Emissionen von Feinstaub und die von Stickoxiden (NOx) reduziert. Bisher betrifft dies jedoch nur den Lieferverkehr, da dieser in Österreich als Hauptverursacher der schädlichen Abgase gilt. Eine Ausweitung auch auf den Personenverkehr für PKW und Busse ist für die Zukunft sehr wahrscheinlich, da die Vorgaben der EU-Richtlinie zu Feinstaub und NOx in Österreich immer noch nicht eingehalten werden.

Seit dem 01.01.2015 ist in Österreich die Umweltplakette "Umwelt-Pickerl" eingeführt worden, die für alle LKWs, unabhängig von Kraftstoffart und zulässigem Gesamtgewicht, verpflichtend ist, wenn diese in eine der Umweltzonen einfahren wollen. Dazu zählen auch sogenannte Fiskal-PKWs, die als N1 LKW registriert sind.

Der Ursprung der Umweltzonen beruht auf dem am 30.09.1997 verabschiedeten Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)BGBl. I Nr. 115/1997, welches im Allgemeinen die Verhütung und Bekämpfung von Umweltverschmutzungen reguliert. Insbesondere der §14 bezieht sich dabei auf Fahrzeuge.

Darauf aufbauend wurde dann in 2013 die neu gefasste IG-L, die Rechtsvorschrift für Immissionsschutzgesetz–Luft in ihren verschiedenen Abschnitten in Kraft gesetzt.

Das österreichische Umwelt-Pickerl wurde dann am 06.04.2012 in der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung eingeführt, die am 01.09.2012 als BGBLA_2012_II in Kraft trat. Am 31.10.2014 kam dann noch mit der 272. Verordnung des BGBLA einige wichtige Ergänzungen hinzu.

Gleichzeitig wurde eine Rechtsverordnung in Kraft gesetzt, die detaillierte Vorgaben zu den Umwelt-Pickerln enthalten. Die Verordnung regelt u. a. das Aussehen, die Beschaffenheit der Umwelt-Pickerl, die Anbringung am Fahrzeug und die Zuordnung zu den einzelnen Abgasklassen in der Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung.

Bereits im Vorfeld der Abgasklassenverordnung gab es jedoch schon vereinzelte Fahrverbote für Nutzfahrzeuge in Teilabschnitten von Sanierungsgebieten.
Einer Gruppe von Kraftfahrzeugen hat man bereits eine zeitliche und räumliche Beschränkung angeordnet - den Lastkraftwagen.

Das Umwelt-Pickerl, auch Abgas-Pickerl genannt existiert in 6 Farben: Schwarz, Rot, Gelb, Grün, Blau, Violett und ist 50mm x 100mm groß.  Dabei stehen die Farben für die jeweiligen Euronormen: 1, 2, 3, 4, 5, 6. 

Jede Vignette hat eine eigene eingetragene Seriennummer. Diese kann von den Behörden zum Schutz vor Betrug zur ausgebenden Stelle zurückverfolgt werden.

Unter der Euronorm befinden sich getrennt voneinander die Buchstaben P, M, N, D, B, A. Dabei steht P für Partikelfilter, M für die Fahrzeugklasse M zur Personenbeförderung, N für Fahrzeugklasse N zur Güterbeförderung, D für dieselbetriebene Fahrzeuge, B für benzinbetriebene Fahrzeuge und A für alternativbetriebene Fahrzeuge.

Auf dem Pickerl werden die letzten 6 Ziffern der Fahrgestellnummer geschrieben oder gestanzt. Dazu kommen noch Löcher in die jeweils passenden Buchstaben.

In folgenden Städten bzw. Gebieten gibt es eine oder mehrere Umweltzonen und die österreichische Umweltplakette ist Pflicht:

Außerfern, Burgenland, Linz, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Wien

Folgende Fahrzeuge sind von den Umweltzonen in Österreich betroffen und benötigen bei Einfahrt ein Umwelt-Pickerl:

Kleintransporter (N1), LKW (N2), Schwerer LKW (N3)


Nicht betroffen sind Krafträder wie z.B. Motorräder, PKWs (ausgenommen Fiskal-PKWs), Busse oder auch Landwirtschaftliche- und Forstwirtschaftliche Maschinen. Jegliche Fahrzeuge können jedoch auf freiwilliger Basis ein Umwelt-Pickerl erwerben und damit die "ökologische Sauberkeit" des Fahrzeuges unterstreichen.

Um ein Umwelt-Pickerl zu erhalten, muss der Mindeststandard für Diesel oder Benzin von Euro 1 eingehalten werden.

Im Fall eines fehlenden oder falschen Umwelt-Pickerl für ein Fahrzeug bzw. bei zu schnellem Fahren auf IG-L gekennzeichneten Autobahnen gemäß § 30 (4) des IG-L, Immissionsschutzgesetz - Luft vom 27.11.2015 gelten Geldbußen, die bis zu 2.180 Euro betragen können. Im Falle von Manipulationen bei der Anbringung falscher Umwelt-Pickerl oder bei der Angabe falscher Daten zur Erlangung eines Umwelt-Pickerl, wird gemäß IG-L § 30 (2) die Strafe sogar auf 7.270 Euro erhöht.
Im Normalfalle kann auf Grund eines nicht vorhandenen einheitlichen Bußgeldkataloges von „geschulten Organen der öffentlichen Aufsicht“ beim Befahren einer Umweltzone ohne Umwelt-Pickerl eine Organstrafverfügung gemäß § 50 (1) VStG von bis zu 90 Euro ausgesprochen werden.

Die Strafen können jedoch nicht nur dem Fahrer eines Fahrzeuges, sondern auch dem Besitzer des Fahrzeuges bzw. dem Geschäftsführer, d. h. einer jeweiligen juristischen Person auferlegt werden.

Für Ausländer wichtig zu wissen:

Ab einer Geldbuße von 70 Euro oder mehr erfolgt gemäß der EU-Richtlinie 2011/82 vom 25.10.2011 „zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ bei Nichtzahlung ein Vollstreckungsverfahrens im Heimatland, das bis zur Haftstrafe betrieben wird.

Generelle Ausnahmen gelten für:
•    Einsatzfahrzeuge
•    Fahrzeuge im öffentlichen Dienst
•    Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
•    Bestimmte Fahrzeuge zum Flugplatzbetrieb
•    Fahrzeuge des öffentlichen Interesses (Einzelfallprüfung), z.B. Schaustellerfahrzeuge

Individuelle Ausnahmen
Die in Umweltzonen Österreichs benötigte Umwelt-Pickerl für LKW setzt mindestens die Abgasnorm EURO 1 des Fahrzeuges voraus. Ist dies nicht der Fall, indem das Fahrzeug keinen Partikelfilter hat oder trotz Partikelfilter die EURO 1 Norm nicht erfüllt, so kann für das Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese ist in der Regel zeitlich befristet und wird in Form eines 15-20 cm großen IG-L Schildes ausgestellt.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt in jedem Falle aber im Ermessen der jeweiligen Umweltbehörde des Bundeslandes oder der Stadt.
Für die Beantragung der Ausnahmegenehmigung benötigt die österreichische Umweltbehörde nachfolgende Informationen:

  • Gründe, warum eine Ausnahme erteilt werden soll
  • Fahrzeugdaten inkl. der aktuellen Abgasnorm
  • Abgasnormen der anderen Fahrzeuge im Fuhrpark des Antragstellers
  • Wirtschaftliche Nachweise, warum das Nachrüsten eines Partikelfilters nicht vertretbar sein soll

Die vorgenannten Informationen können in den Sprachen Deutsch oder Englisch eingereicht werden

Beantragung von Ausnahmen
Zu jeder Regel gibt es Ausnahmen, die beim jeweiligen Umweltamt beantragt werden können. Die Ausnahmegenehmigung gilt entweder für einen bestimmten Zeitraum oder auf bestimmten Strecken oder für ein oder mehrere Fahrzeuge des Antragstellers. Nähere Vorgaben finden sich im § 14 (3) des IG-L 2003.
Wird einem Antrag auf Ausnahmegenehmigung stattgegeben, erhält das entsprechende Fahrzeug von den Behörden das IG-L Schild.

Die Anbringung des IG-L Schildes
Die Kennzeichnung mit dem IG-L Schild erfolgt so, dass bei LKW über 3,5 t Gesamtgewicht  neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel und neben der hinteren Kennzeichentafel des Anhängers je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber mit mindestens 20 cm Durchmesser befestigt sein muss.
Bei LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht reicht eine Tafel neben der hinteren Kennzeichentafel. Die IG-L-Tafel kann in diesem Falle auch kleiner sein (Durchmesser aber mind. 15 cm).

FAQ

Sofern sich nicht der Motor oder die Abgasnorm des Fahrzeuges oder sich die Fahrgestellnummer ändert, ist die Plakette für die gesamte Lebensdauer des Fahrzeuges gültig. Das heißt es muss nicht jedes Jahr eine neue gekauft werden.

Das Umwelt-Pickerl muss auf der linken oder rechten Innenseite der Windschutzscheibe angeklebt werden. Ob oben oder unten, spielt dabei keine Rolle. Hauptsache: gut sichtbar!

Ja! Die Plakette ist nur gültig, wenn Sie an der Windschutzscheibe angeklebt ist. Ein Einfaches hinlegen auf das Armaturenbrett oder ankleben mit Klebestreifen von außen sind verboten und können ein Bußgeld von mehreren tausend Euro hervorrufen.

Nein! Es darf nur die Vignette mit der aktuell gültigen Fahrgestellnummer und Abgasnorm angeklebt sein. Sie muss eindeutig von außen sofort erkennbar sein. Kleben mehrere Plaketten mit unterschiedlichen Werten an der Scheibe, kann es bei einer Kontrolle zu 2.180 Euro Bußgeld kommen.

Die alten Plaketten können am besten mit einem Plakettenkratzer (ähnlich wie ein Glasschaber) entfernt werden oder man erwärmt vorsichtig die Plakette mit einer Heißluftpistole, sodass sich der Kleber löst. Vorsicht! Durch den Temperaturunterschied, insbesondere an kalten Tagen, könnte die Windschutzscheibe Schaden nehmen.

Unsere Plaketten haben eine 2-jährige UV-Schutz Garantie - und das ohne Wenn und Aber! Schick uns einfach ein Bild von der verblassten Plakette und wir lassen dir kostenlos, unverzüglich eine neue zukommen.

Die Umweltplakette für Österreich ist so beschaffen, dass sie sich beim Ablösen zerstört, daher muss eine neue Plakette erworben werden. In vielen Fällen übernehmen die Versicherungen nicht nur die Kosten für die neue Scheibe, sondern auch für die neue Plakette. Es muss also eine neue Plakette gekauft werden.