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Grüne Umweltplakette

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Farbe: wird bestimmt durch Fahrzeugdaten

Gültigkeit: zeitlich unbegrenzt

• optional: maschinell bedruckt mit UV-Schutz Garantie


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Einführung (Ziel, Zweck, Sinn)

Das Ziel von den deutschen Umweltzonen und Umweltplaketten ist die Bekämpfung und Verringerung von krebserregenden Luftschadstoffen für alle Menschen in Deutschland. Insbesondere Dieselrußpartikel und Feinstaub waren ein großes Problem und sind es teilweise noch heute. In Ballungsräumen waren die Werte mancherorts 8- bis 10-mal so hoch wie in ländlichen Gebieten. Daher wurden Zonen und Plaketten als Lösung zur Verringerung des städtischen Verkehrs ins Leben gerufen.

Den Anfang der deutschen Umweltplaketten machten am 01.01.2008 die Städte Berlin, Köln und Hannover. Ein Jahr später wuchs die Anzahl der Umweltzonen schon auf 15 an. Im Laufe der letzten Jahr kamen immer mehr Städte dazu, sodass es aktuell schon fast 60 Zonen und über 80 Städte sind.

 

Grundlage der Einführung der Umweltplakette ist die am 16.10.2006 im Bundesanzeiger veröffentlichte Verordnung über die Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge vom 10.10.2006, die bundesweit zum 01.03.2007 in Kraft getreten ist und auch unter der Bezeichnung 35. BImSchV bekannt ist. Diese regelt den Anwendungsbereich, die Zuordnung der Fahrzeuge, die Kennzeichnung, die Ausgabe der Plaketten, die Nachweise für im In-und Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Ausnahmen und zeigt das Plakettenmuster.

Demnach können Städte, Kommunen und Gemeinden ab dem 01.03.2007 in ihren Grenzen sogenannte Umweltzonen ausweisen, zu denen die Zufahrt nur noch eingeschränkt erlaubt wird. Fahrzeuge, die nicht über die entsprechenden Plaketten verfügen, haben kein Zufahrtsrecht.
In einer 1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung stimmte am 14.11.2007 der Bundesrat weiteren Änderungen der Bundesregierung zu, die Regelungen zum G-Kat und den Partikelminderungssystemen beinhaltete.

Die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland basiert auf zwei Richtlinien der Europäischen Kommission:
Richtlinie 1996/62/EG des Rates über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität  vom 27.09.1996,  in der in  Artikel  8, Absatz 3 die Einrichtung von Schutzzonen ermöglicht wird und der Richtlinie 1999/30/EG des Rates über die Grenzwerte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft vom 22.04.1999 mit dem Hinweis in Artikel 5, Absatz 5.

In der 39. BImSchV über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen wurde dann noch am 02.08.2010 die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa in deutsches Recht umgesetzt.

Es gibt drei Umweltplaketten mit drei verschiedenen Farben: Rot, Gelb und Grün. Die Umweltplaketten haben einen Durchmesser von 80 Millimetern mit einer schwarzen Umrandung von 1,5 Millimetern Dicke. Die Ziffern der Plaketten (2,3, und 4) haben jeweils eine Höhe von 35 Millimetern und sind in der Farbe schwarz RAL 9005. Das Schriftfeld für das Kennzeichen ist 60 x 20 Millimeter groß und ist in der Farbe reinweiß RAL 9010 gehalten.

Die offizielle Farbe der roten Plakette lautet verkehrsrot RAL 3020.
Verkehrsgelb RAL 1023 ist die offizielle Farbe der gelben Plakette.
Die grüne Plakette hat die offizielle Farbe verkehrsgrün RAL 6024.

Folgende Fahrzeuge sind von den deutschen Umweltzonen betroffen und benötigen bei Einfahrt eine grüne Umweltplakette:

PKW, Wohnmobil (M1), Kleinbus (M2), Reisebus (M3), Kleintransporter (N1), LKW (N2), Schwerer LKW (N3)


Nicht betroffen sind Krafträder wie z.B. Motorräder oder auch Landwirtschaftliche- und Forstwirtschaftliche Maschinen.

Um eine grüne Umweltplakette zu erhalten, muss der Mindeststandard für Diesel von Euro 4 (bzw. Euro 3 + Partikelfilter) und für Benzin von Euro 1 eingehalten werden.

Mit der Änderung des deutschen Bußgeldkataloges zum 09.11.2021 wurde festgelegt, dass für das Befahren einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette bzw. das Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne gültige Umweltplakette eine Strafe auf 100 Euro erhoben wird.

Unter der Tatbestandsnummer 141621 ist dort geregelt, dass trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen wurde. Zu dem Bußgeld von 100 Euro kommt noch ein Bearbeitungsendgeld von ca. 25 Euro hinzu.

Für Ausländer wichtig zu wissen:

Ab einer Geldbuße von 70 Euro oder mehr erfolgt gemäß der EU Richtlinie 2011/82 vom 25.10.2011 „zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ bei Nichtzahlung ein Vollstreckungsverfahrens im Heimatland, das bis zur Haftstrafe betrieben wird.

Die generellen Ausnahmen von der Plakettenpflicht in Deutschen Umweltzonen sind in der 35. BlmSchV geregelt. Demnach sind folgende Kraftfahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht befreit:

1) mobile Maschinen und Geräte

2) Arbeitsmaschinen

3) Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

4) Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge*

5) Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz"

6) Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen

7) Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können

8) Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden

9) Zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

10) Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen oder Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

*Quads sind der Fahrzeugklasse L zugeordnet und benötigen daher auch keine Umweltplakette.

FAQ

Sofern sich nicht der Motor oder die Abgasnorm des Fahrzeuges oder sich das Kennzeichen ändert, ist die Plakette für die gesamte Lebensdauer des Fahrzeuges gültig. Das heißt es muss nicht jedes Jahr eine neue gekauft werden.

Die Umweltplakette muss auf der linken oder rechten Innenseite der Windschutzscheibe angeklebt werden. Ob oben oder unten, spielt dabei keine Rolle. Hauptsache: gut sichtbar!

Ja! Die Plakette ist nur gültig, wenn sie an der Windschutzscheibe angeklebt ist. § 3 der 35. BImSchV ist da sehr deutlich.
"Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört."

Nein! Es darf nur die Umweltplakette mit dem aktuell gültigem Kennzeichen angeklebt sein. Sie muss eindeutig von außen sofort erkennbar sein. Kleben mehrere Plaketten mit unterschiedlichen Kennzeichen an der Scheibe, kann es bei einer Kontrolle zu 80 Euro Bußgeld kommen.

Die alten Plaketten können am besten mit einem Plakettenkratzer (ähnlich wie ein Glasschaber) entfernt werden oder man erwärmt vorsichtig die Plakette mit einem Heißluftpistole, sodass sich der Kleber löst. Vorsicht! Durch den Temperaturunterschied, insbesondere an kalten Tagen, könnte die Windschutzscheibe Schaden nehmen.

Unsere Plaketten haben eine 2-jährige UV-Schutz Garantie - und das ohne wenn und aber! Schick uns einfach ein Bild von der verblassten Plakette und wir lassen dir kostenlos, unverzüglich eine neue zukommen.

Die Umweltplakette ist so beschaffen, dass sie sich beim Ablösen zerstört, daher muss eine neue Plakette erworben werden. In vielen Fällen übernehmen die Versicherungen nicht nur die Kosten für die neue Scheibe, sondern auch für die neue Plakette. Es muss also eine neue Plakette gekauft werden.

Leider nein. In allen Umweltzonen in Deutschland, ist nur noch die grüne Umweltplakette gültig. Die einzige Zone in der man noch mit der gelben Plakette einfahren dürfte, ist Neu-Ulm.

Sobald das Kennzeichen geändert wird durch z.B. Umzug, muss eine neue Plakette bestellt werden.