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"Zonenbewusstsein" vorausgesetzt

Jeder Fahrzeugführer muss sich selbst erkundigen, ob eine Stadt eine Umweltzone eingerichtet hat und ob man einfahren dürfe.

Dies musste ein Autofahrer schmerzlich vor dem Amtsgericht Magdeburg feststellen (Az.: 50 OWi 105/18). Nachdem er einen Restaurantparkplatz befuhr, und diesen nach kurzer Zeit über eine andere Ausfahrt wieder verließ, befand er sich in einer Umweltzone wieder, welche er mit seinem Fahrzeug nicht befahren durfte. Gegen den daraufhin ausgestellten Bußgeldbescheid von 80 € legte der Fahrer Einspruch ein. Zur Begründung gab der Kläger an, dass die Ausfahrt des Parkplatzes an dieser bestimmten Stelle ohne eine entsprechende Beschilderung der Umweltzone versehen sei. Der Klage wurde allerdings nicht stattgegeben. Das Gericht betonte in seiner Urteilsverkündung, dass jeder Kraftfahrzeugbetreiber höchstpersönlich Sorge zu tragen habe, ob er sich in einer Umweltzone befinde – auch ohne durchgehende Beschilderung seitens der Kommunen und Städte. Jeder Fahrer müsse über ein eigenständiges „Zonenbewusstsein“ verfügen, so der vorsitzende Richter weiter. Das Urteil hat Signalwirkung, denn ähnliche Urteile gibt es in anderen Ländern mit deutlich komplexeren Umweltzonen und Regeln.  

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